Ein struktureller Mangel an Plätzen von stationären therapeutischen Massnahmen in der Schweiz sei ferner zu verneinen. Schliesslich habe das Bundesgericht am 15. Juli 2020 die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der stationären Massnahme bestätigt. Diese Ausgangslage habe sich bis heute mangels Kooperation des Beschwerdeführers in der Massnahme nicht verändert. Das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft überwiege nach wie vor die Freiheitsansprüche des Beschwerdeführers.