Eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK sei zu verneinen, sei der Aufenthalt im Regionalgefängnis doch vom Beschwerdeführer selbst verursacht worden. Vor dem Hintergrund seiner Therapieverweigerung wiege auch der Umstand nicht ausgesprochen schwer, dass im Regionalgefängnis nur Zugang zu psychiatrischer Grundversorgung bestehe. Die BVD hätten nach dem Bundesgerichtsurteil vom 15. Juli 2020 zudem ihre Bemühungen zur Platzierung des Beschwerdeführers in einer Massnahmeneinrichtung aufgenommen. Ein struktureller Mangel an Plätzen von stationären therapeutischen Massnahmen in der Schweiz sei ferner zu verneinen.