24. Die Kammer hat sodann zu beurteilen, ob die stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB des Beschwerdeführers aufzuheben gewesen wäre respektive ob die Vorinstanz zu Recht auf eine Aufhebung verzichtete. 24.1 Im Rahmen des angefochtenen Entscheids hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, das Bundesgericht habe am 15. Juli 2020 festgestellt, dass die gescheiterten Behandlungsversuche zu kurz gedauert hätten, um daraus auf eine Aussichtslosig-