Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er nunmehr geltend macht, durch die fehlende materielle Beurteilung werde ihm der Weiterzug an den EGMR «verunmöglicht oder übermässig erschwert». So erfolgt eine materielle Überprüfung unter dem Aspekt von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK im vorliegenden Verfahren dahingehend, dass die entsprechende Konventionsbestimmung im Rahmen der nachfolgenden (materiellen) Überprüfung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme zu beachten ist (und auch bereits von der Vorinstanz beachtet wurde).