Ein schutzwürdiges Interesse an der separaten Feststellung der allfälligen Normverletzung ist nicht ersichtlich. Namentlich sind Feststellungsbegehren auch im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens subsidiär zu Leistungsbegehren (vgl. MÜLLER, a.a.O., N 73 zu Art. 49 VRPG mit Verweis auf BVR 2008 S. 569 E. 3.3). Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er nunmehr geltend macht, durch die fehlende materielle Beurteilung werde ihm der Weiterzug an den EGMR «verunmöglicht oder übermässig erschwert».