EMRK bejaht, wäre der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden. Die schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit und damit auch der Vereinbarkeit mit der genannten Konventionsbestimmung werden mit den Leistungsbegehren gewahrt. Ein schutzwürdiges Interesse an der separaten Feststellung der allfälligen Normverletzung ist nicht ersichtlich.