So will der Beschwerdeführer erreichen, dass die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, eventualiter, dass er bedingt daraus entlassen wird. Würde eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK bejaht, wäre der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, zu entlassen, oder es müsste der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückgewiesen werden.