Urteil des BGer 1B_253/2018 vom 26. Juni 2018). Vorausgesetzt ist, dass ein aktuelles und hinreichendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer konkreten Rechtslage besteht (MÜLLER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 71 ff. zu Art. 49 VRPG; zum schutzwürdigen Interesse: vgl. BGE 138 V 292 E. 3, BGE 133 V 188 E. 4.3.1). 23.4 Dem Feststellungsbegehren gehen vorliegend Leistungsbegehren voraus. So will der Beschwerdeführer erreichen, dass die stationäre therapeutische Massnahme aufgehoben, eventualiter, dass er bedingt daraus entlassen wird.