Dass die Vorinstanz zwingend auf das Feststellungsbegehren hätte eintreten sollen, ergebe sich auch aus dem kantonalen VRPG. Es sei für den Beschwerdeführer unzumutbar, nur eine Entlassung aus der Massnahme zu verlangen, zumal dies die fundamentale Ungerechtigkeit einer komplett falschen und rechtswidrigen Platzierung von beinahe 12 Monaten nicht ansatzweise abzudecken oder gutzumachen vermöge (Ziff. 4. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, vgl. allerdings auch die darin enthaltenen Ziff. 7.4. bis 7.6., pag.