Er werde juristisch ganz anders behandelt als ein Insasse mit einem Entlassungsdatum, was ein grosses psychisches und physisches Leiden verursache. Entsprechend habe er auch ein Feststellungsinteresse an der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Dass die Vorinstanz zwingend auf das Feststellungsbegehren hätte eintreten sollen, ergebe sich auch aus dem kantonalen VRPG.