Es gehe nicht an, dieses Begehren nicht zu behandeln, da ansonsten der Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verunmöglicht oder übermässig erschwert werde. Der Beschwerdeführer fühle sich im Gefängnis ungerecht behandelt und verstehe nicht, warum er dort sein solle, wo er doch zu einer Massnahme verurteilt worden sei und er seine Strafe längst abgesessen habe. Er werde juristisch ganz anders behandelt als ein Insasse mit einem Entlassungsdatum, was ein grosses psychisches und physisches Leiden verursache.