Das Feststellungsinteresse ende nicht mit einer Scheinplatzierung in einer geeigneten Einrichtung. Für die Feststellungsklage genüge ein praktisches und ein rechtliches Interesse, was vorliegend gegeben sei, zumal dem Beschwerdeführer während nahezu einem Jahr die Freiheit in einer ungeeigneten Hochsicherheitseinheit entzogen worden sei. Es gehe nicht an, dieses Begehren nicht zu behandeln, da ansonsten der Weiterzug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verunmöglicht oder übermässig erschwert werde.