IV. Materielles 23. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf sein Feststellungsbegehren eingetreten sei. 23.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vor, die Vorinstanz hätte auf das Rechtsbegehren betreffend Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftsettings eintreten müssen. Das Feststellungsinteresse ende nicht mit einer Scheinplatzierung in einer geeigneten Einrichtung.