Eine vom Beschwerdeführer als einseitig erachtete Begründung wegen zu kurzer Ausführungen oder ein unerwünschtes Entscheidergebnis stellt noch längst keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Beschwerdeführer war gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der (fehlenden) Aussichtslosigkeit und Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich (vgl. hierzu die ausführlichen Ziff. 2./8. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag. 13 ff., pag. 23 ff.). Dementsprechend erweist sich die Rüge der Gehörsverletzung als unbegründet.