8 Feld geführt und schliesslich festgehalten, dass sich die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig und angemessen erweise (Ziff. 3.3.4 des angefochtenen Entscheids vom 25. Juni 2021; amtliche Akten SID, pag. 67 f.). Entscheidend ist allein, dass der Entscheid hinreichend begründet und für die Parteien insofern nachvollziehbar erscheint, als sich daraus die wesentlichen Argumente ergeben, von denen sich die Vorinstanz hat leiten lassen.