Gleiches gilt für ihre Erwägungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme. Die Vorinstanz hat, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht pauschal auf die Feststellungen des Bundesgerichts verwiesen, sondern sich mit den bundesgerichtlichen Erwägungen auseinandergesetzt bzw. festgehalten, weshalb diese nach ihrer Ansicht nach wie vor Geltung haben. Sie hat hierzu insbesondere die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Massnahme, das Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft sowie die Dauer des (dazumal) jüngsten Behandlungsversuchs ins