Es war ihr unbenommen, sich auf die für die Begründung des Entscheids wesentlichen Gesichtspunkte, wie bspw. die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts, die Bemerkung im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2017 (nachfolgend Gutachten), die Möglichkeit der Pharmakotherapie und die Bemerkung der Klinik Beverin Cazis zu beschränken. Gleiches gilt für ihre Erwägungen zur Frage der Verhältnismässigkeit der stationären therapeutischen Massnahme.