Entsprechend habe die Klinik Beverin Cazis am 14. April 2021 auch die Fortführung der Massnahme empfohlen. Die Vorinstanz war nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es war ihr unbenommen, sich auf die für die Begründung des Entscheids wesentlichen Gesichtspunkte, wie bspw. die diesbezüglichen Erwägungen des Bundesgerichts, die Bemerkung im forensischpsychiatrischen Gutachten vom 5. Dezember 2017 (nachfolgend Gutachten), die Möglichkeit der Pharmakotherapie und die Bemerkung der Klinik Beverin Cazis zu beschränken.