22.3 Die Vorinstanz hat in Ziff. 3.3.2 ihres Entscheids vom 25. Juni 2021 dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass die stationäre therapeutische Massnahme des Beschwerdeführers nicht aussichtslos sei (vgl. amtliche Akten SID, pag. 66). Sie führte hierzu insbesondere aus, dass die gescheiterten Behandlungsversuche nach den Feststellungen des Bundesgerichts zu kurz gedauert hätten, um daraus auf die Aussichtslosigkeit der Massnahme zu schliessen. Seither finde seit gerade einmal gut drei Monaten ein weiterer Behandlungsversuch statt.