3.3.2. des angefochtenen Entscheids klar ersichtlich sei, weshalb sie davon ausgehe, dass die Massnahme nicht aussichtslos sei (vgl. Ziff. 2. der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. August 2021, pag. 82). Im Weiteren habe sie sich in Ziff. 3.3.4 des angefochtenen Entscheids rechtsgenüglich mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinandergesetzt, womit eine sachgerechte Anfechtung ohne Weiteres möglich gewesen sei (vgl. Ziff. 4. der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 18. August 2021, pag. 72). 22.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art.