22. Der Beschwerdeführer hält der Verweigerung der Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme bzw. der bedingten Entlassung aus derselben Rügen formeller Natur entgegen, auf welche vorab einzugehen ist. 22.1 Der Beschwerdeführer rügt diverse Verletzungen der Begründungspflicht durch die Vorinstanz, da die von ihr geschriebenen 10 Linien zur Aussichtslosigkeit keine hinreichende Begründung für die Weiterführung der Massnahme darstellen würden (vgl. Ziff. 2.12. der Beschwerde vom 27. Juli 2021, pag.