Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit auch, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. Januar 2021 beantragt. Die Verfügung der BVD wurde bereits durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 25. Juni 2021 ersetzt und gilt inhaltlich notwendigerweise als mitangefochten (sog. «Devolutiveffekt», vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_270/2019 vom 27. Februar 2020 E. 1.1).