Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht mit seinen Hauptanträgen einen materiellen Entscheid über das Feststellungsbegehren (Art. 5 Ziff. 1 Bst. e EMRK) verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang lediglich zu prüfen, ob im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht darauf eingetreten wurde (vgl. Ziff. 23. hiernach). Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insoweit auch, als der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 14. Januar 2021 beantragt.