19. Das Verfahren vor den Strafkammern des Obergerichts ist auf den Streitgegenstand beschränkt, zu dessen Bestimmung vom angefochtenen Entscheid der Vorinstanz, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, ausgegangen werden muss. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht mehr oder anderes umfassen, als was die Vorinstanz geregelt hat. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind daher grundsätzlich nicht zulässig (vgl. etwa HERZOG, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 72 VRPG). Soweit der Beschwerdeführer vor Obergericht mit seinen Hauptanträgen einen materiellen Entscheid über das Feststellungsbegehren (Art. 5 Ziff.