Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 auf eine Duplik (vgl. pag. 143). Die Vorinstanz liess sich erneut vernehmen und duplizierte fristgerecht mit Schreiben vom 12. Oktober 2021. Sie hielt an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen fest 5 und beantragte, unter einigen zusätzlichen Anmerkungen, dass auf die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. September 2021 gestellten Anträge nicht einzutreten sei (vgl. pag. 145).