15. Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft wie auch der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Duplik eingeräumt (vgl. pag. 119 ff.). Der Beschwerdeführer liess mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. Oktober 2021 unter anderem ausführen, dass seine Eingabe vom 22. September 2021 kaum die Sache selbst betreffe und daher keine Stellungnahme eingeholt werden müsse (vgl. pag. 127 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 auf eine Duplik (vgl. pag.