1. Es sei festzustellen, dass es im Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie im Verfahren SK 21 342 zu einer Rechtsverweigerung- und Rechtsverzögerung gekommen ist (Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 5 Ziff. 4 EMRK). 2. Sämtliche Verfahrenskosten der Verfahren 2021.SIDGS.171 sowie SK 21 342 seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Sämtliche Anwaltskosten aus den vorgenannten Verfahren seien durch die Staatskasse zu entschädigen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 47'600.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 18.12.2020 auszurichten (Art. 5 Ziff. 5 EMRK).