12. Innert der mit Verfügung vom 23. August 2021 gewährten Frist langte beim Obergericht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 31. August 2021 ein. Beantragt wurde die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei (vgl. pag. 91). 13. Mit Verfügung vom 1. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt (vgl. pag. 93 ff.). 14. Mit Eingabe vom 22. September 2021 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht seine Replik zu den Akten und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 99 ff.):