10. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 4. August 2021 ein Beschwerdeverfahren und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen (vgl. pag. 73 ff.). 11. Mit Vernehmlassung vom 18. August 2021 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege i.w.S. enthielt sie sich (vgl. pag. 81 f.).