Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfolgen: Es seien die Verfahrenskosten für das verwaltungsinterne Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (Disp. Ziffer 3). Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 2'178.75 auszurichten (Disp. Ziffer 4). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei als gegenstandslos vom Protokoll abzuschreiben (Disp. Ziff. 2 und 4).