• Der Beschwerdeführer wird bedingt aus der Massnahme entlassen. • Die Massnahme des Beschwerdeführers wird aufgehoben. • Es sei festzustellen, dass die vorliegende Haft im Regionalgefängnis gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstösst. Hinsichtlich der vorliegenden Kostenfolgen: 2. Es seien die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Es sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Staatskasse oder durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von CHF 1'900.00 auszurichten.