839 ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 965 ff.). 4. Mit Verfügung der BVD vom 5. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer formell in den Massnahmenvollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB eingewiesen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 999 ff.).