3. Mit Urteil vom 15. November 2019 (SK 19 110/111) stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das erstinstanzliche Urteil (vgl. Ziff. 2. hiervor) teilweise in Rechtskraft erwachsen ist und der Beschwerdeführer den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung in schuldunfähigem Zustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Weiter ordnete es eine stationäre therapeutische Behandlung gemäss Art. 59 StGB an, regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen, beurteilte die Zivilklage und traf weitere Verfügungen (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 839 ff.).