2. Mit Urteil vom 1. November 2018 (PEN 18 420/422) stellte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland fest, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung (mehrfach begangen), der Beschimpfung (mehrfach begangen), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum) im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat (Urteilsdispositiv Ziff. I. und II.) und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen gemäss Art. 59 StGB an (Urteilsdispositiv Ziff.