und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO Art. 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG Art. 4a Abs. 1 Bst. a und 5 VRV Art. 22 Abs. 1, 108 SSV verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 220.00, ausmachend total CHF 4'400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00.