428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 sind zufolge Unterliegens ebenfalls dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 15. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 14 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 23. Mai 2019 um 15:18 Uhr in C.________, D.________(Strasse);