14. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 (Gebühren der Staatsanwaltschaft inkl. Einspracheverfahren: CHF 600.00 sowie Kosten des Gerichts: CHF 1'400.00) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.