13 strafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Mit der Vorinstanz erscheint es der Kammer angebracht, einen Fünftel der ausgefällten Strafe als Verbindungsbusse auszusprechen, um dem Beschuldigten den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Die Verbindungsbusse ist vorliegend auf CHF 1'100.00 (5 Tagessätze à CHF 220.00) festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf fünf Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Kosten und Entschädigung