Eine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigte daher (noch) nicht gestellt werden. Es erscheint daher gerechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der sogenannten Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1).