Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit aus den Akten ersichtlich – geordnet erscheinen (Wohnsituation, Berufstätigkeit, familiäre Verhältnisse). Zwar ist der Beschuldigte einschlägig vorbestraft, hatte bereits mehrmals Administrativverfahren zu gewärtigen und streitet die vorliegend zu beurteilende Tat heute ab, jedoch liegen – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – sowohl das Urteil als auch die letzte Administrativmassnahme schon einige Zeit zurück. Eine ungünstige Prognose kann dem Beschuldigte daher (noch) nicht gestellt werden.