Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – soweit aus den Akten ersichtlich – geordnet erscheinen (Wohnsituation, Berufstätigkeit, familiäre Verhältnisse).