121 Z. 17 f.). Damit ergibt sich ein massgebender Tagessatz von CHF 220.00. 13.5.2 Vollzug der Geldstrafe und Verbindungsbusse Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bezüglich der Frage des Vollzugs der ausgefällten Strafe ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden.