Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Höhe des Tagessatzes grundsätzlich nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst (BGE 144 IV 198 E. 5.3. f.). Allerdings bedarf eine Erhöhung Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, damit die Rechtsmittelinstanz eine strengere Bestrafung ausfällen kann, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Gunsten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Die Herabsetzung des Pauschalabzuges betrifft nicht eine solch neue Tatsache, so dass dieser bei 35 Prozent belassen wird. Weiter zu berücksichtigende Abzüge gibt es keine (pag. 121 Z. 17 f.).