Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen (pag. 121, Z. 17 ff., pag. 199 f.) geht die Kammer von einem monatlichen Netto-Einkommen des Beschuldigten von CHF 10'500.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) aus. Bei einem Einkommen dieser Höhe wäre praxisgemäss ein Pauschalabzug von 30 Prozent vorzunehmen, was allerdings einen höheren Tagessatz zur Folge hätte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Höhe des Tagessatzes grundsätzlich nicht vom Verschlechterungsverbot umfasst (BGE 144 IV 198 E. 5.3. f.).