12 13.5 Tagessatzhöhe, Vollzug der Strafe und Verbindungsbusse 13.5.1 Tagessatzhöhe Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB; vgl. auch Urteil des BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5). Ausgehend von den erhobenen finanziellen Verhältnissen (pag.