Fazit Strafmass Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, von den Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien abzuweichen. Zwar fällt die Geschwindigkeitsüberschreitung nur ganz knapp in den Bereich der groben Verkehrsregelverletzung und es liegt «lediglich» Eventualvorsatz vor, jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft ist und mehrere Administrativeinträge (teils mit Ausweisentzügen) herbeigeführt hat. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 25 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.