Dies ist sein Recht. Strafmindernde Reue und Einsicht sind damit allerdings nicht vorhanden. Aussergewöhnliche Umstände, welche schliesslich auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich (Urteile des BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5, 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4, 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2). 13.4 Fazit Strafmass Gestützt auf die Tat- und Täterkomponenten ist im Ergebnis kein Grund ersichtlich, von den Empfehlungen in den VBRS-Richtlinien abzuweichen.