Die erste Verurteilung als auch die letzte Administrativmassnahme liegen allerdings bereits mehrere Jahre zurück. Die Kammer kann sich der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach sich das frühere Verhalten des Beschuldigten nur ganz leicht straferhöhend auswirkt, zumal er sich bereits über längere Zeit keine Geschwindigkeitsüberschreitung mehr zu Schulden hat kommen lassen. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren grundsätzlich korrekt und anständig verhalten, was jedoch erwartet werden darf. Er bekannte sich zuerst zu der fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitung, bestritt diese später aber wieder. Dies ist sein Recht.