Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Besondere Beweggründe, die an der Tatschwere etwas ändern würden, sind indes nicht bekannt. Für den Beschuldigten wäre es bei gebotener Sorgfalt ein Leichtes gewesen, sich an die Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten. 13.3 Täterkomponenten