11 stimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz – immer im Rahmen einer groben Verkehrsregelverletzung – als noch vergleichsweise gering bezeichnet werden. Die Geschwindigkeitsüberschreitung hatte allerdings so oder anders eine erhöhte abstrakte Gefährdung zur Folge. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung bestehen demgegenüber nicht. Die Art und Weise der Deliktsbegehung wirkt sich nicht verschuldenserhöhend aus. Das Vorgehen des Beschuldigten geht nicht über das hinaus, was eine entsprechende Geschwindigkeitsüberschreitung ausmacht.